Es braucht eine gewisse Erheblichkeit. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr oder der Schaden zum Nachteil eines anderen (alternativ) setzt entweder eine konkrete Gefährdung einer Vielzahl von rechtlich geschützten Gütern in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang voraus (= Gemeingefahr). Oder es muss einem anderen ein Schaden entstehen, d.h. es muss ein fremdes persönliches oder absolut geschütztes Rechtsgut, namentlich Eigentum, geschädigt werden.