Als objektive Tatbestandselemente setzt Art. 222 StGB eine Feuersbrunst und die Herbeiführung einer Gemeingefahr oder einen Schaden zum Nachteil eines anderen voraus. Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Feuersbrunst genügt nicht jedes unbedeutende Feuer, der Brand muss sich in solcher Stärke entfachen, dass er vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann24. Es braucht eine gewisse Erheblichkeit.