4. Fahrlässige Brandverursachung 23 FINGERHUTH/TSCHURR, Kommentar zum BetmG, Art. 19 N 127; ALBRECHT , a.a.O., Art. 19 N 184. Seite 18 4.1 Gesetzliche Regelung Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB).