Der gleichzeitige Verkauf von verschiedenen Betäubungsmitteln (hier Heroin und Kokain) stellt nur eine einzige Widerhandlung dar und begründet keine Konkurrenz; es liegt eine Tateinheit vor23. Begeht der Täter mehrere strafbare Handlungen i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 a- BetmG, indem er Betäubungsmittel erwirbt und daraufhin weitergibt, wird er nur für die Weiterbehandlung bestraft. 3. Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz 3.1 Gesetzliche Regelung