Somit hat der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 19 BetmG erfüllt, weshalb er wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 sowie Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG zu verurteilen ist. 2.4.6 Nach Art. 19a Ziff. 1 aBetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Wie anlässlich der Hauptverhandlung einstimmig festgestellt, ist diesbezüglich die Verjährung eingetreten (Art. 109 StGB). 2.5 Konkurrenz