täubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels sowie das Fehlen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung in Kauf nimmt. Beim Eventualvorsatz sieht der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraus, handelt aber gleichwohl, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, denn er wusste, dass Kokain und Heroin Betäubungsmittel im Sinne des BetmG sind und dass der Handel nur mittels Bewilligung zulässig ist. Dennoch verkaufte er das Heroin weiter und gab Kokain ab.