2.4.5 Eine Bestrafung gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG verlangt Vorsatz. Der Vorsatz muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale umfassen, wie Tatobjekt und Tathandlung. Eventualvorsatz genügt. Es genügt somit, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als Be- 20 ALBRECHT , a.a.O., Art. 19 N 220. 21 Vgl. Artikel „Kokain“ in www.wikipedia.com. 22 Vgl. Statistik des Jahres 2009 unter www.sgrm.ch. Seite 17