Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG liegt zudem vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Es muss dem Beschuldigten somit ein „grosser Umsatz“ oder „erheblicher Gewinn“ nachgewiesen werden. Dieser Beweis ist nicht erbracht. Der Beschuldigte war selbst süchtig und hat die Einnahmen hauptsächlich für die Deckung des Eigenkonsums und des Konsums seiner Freundin benötigt. Es liegt deshalb kein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG vor.