2.4.4 Insgesamt hat der Beschuldigte somit mit 1,7 Gramm reinem Kokain und 28,3 Gramm reinem Heroin gehandelt und ist deswegen zu bestrafen. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Täter mindestens 12 Gramm reines Heroin verkauft hat. Diesen Grenzwert hat der Beschuldigte deutlich überschritten, da er 28,3 Gramm reines Heroin verkauft hat. Beim Kokain ist der nachgewiesene Grenzwert für einen schweren Fall hingegen nicht erreicht worden.