3.19, S. 7). Der Beschuldigte selbst sagte, es sei „eher schlechte Qualität“ gewesen (act. 9.1., S. 2). In der Schlusseinvernahme sagte er sogar, die Qualität sei „sehr schlecht“ gewesen (act. 68, S. 10). Gemäss den labortechnischen Abklärungen hatte das beschlagnahmte Heroin einen Reinheitsgehalt von 9 bis 10 % (act. 46). Es rechtfertigt sich, auf diesen Gehalt abzustellen, da dies der einzige objektive und belegte Wert darstellt. Dies entspricht vergleichsweise einem tiefen Wert, wenn auf statistisches Material zurückgegriffen wird19.