Wie bereits ausgeführt, ist der Reinheitsgehalt der Drogen zu ermitteln, da die Mengenangaben des Bundesgerichts bezüglich der Annahme eines sogenannten schweren Falles sich auf den reinen Stoff beziehen. Diesbezüglich liegen diverse Aussagen vor. Gemäss C.Z handelte es sich um „schlechte Ware“ (act. 3.1, S. 5). Nach U.J. war die Ware „unterschiedlich“ (act. 3.7, S. 8). K.O. bezeichnete die Drogenqualität als „scheisse“ (act. 3.9, S. 6). Gemäss der Aussage von P.I. waren die Drogen jedoch „mittelmässig“ (act. 3.15,S. 2). Urech bezeichnete die Qualität als „schlecht“ (act. 3.19, S. 7).