10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise (und somit auch die Aussagen) frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann18. Die Aussagen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme fanden im Jahr 2012 statt und somit nach über 18 HOFER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 10 N 61. Seite 15