Es liegen somit widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Mengen vor. So hatte er beispielsweise in der Einvernahme vom 16. Januar 2010 (act. 4.8, S. 5) zugegeben, dass er insgesamt 210 Gramm Heroin an R.Y. und V.N. verkauft habe. In der Schlusseinvernahme vom 8. März 2012 hingegen sagte er, es seien max. 15 Gramm gewesen (act. 68). Massgebend ist die Überzeugung des Gerichts, denn nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise (und somit auch die Aussagen) frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.