Die Mengenangabe in der Schlusseinvernahme wird daher als Schutzbehauptung qualifiziert. Da der Beschuldigte den Verkauf an P.I. konsequent bestritten hat und der Vorwurf nicht rechtsgenüglich erwiesen ist, wird er in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom Verkauf von 52 Gramm Kokain an P.I. freigesprochen. Ein Schuldspruch kann bezüglich Kokain somit lediglich für die Abgabe von 5 Gramm an A. erfolgen. Dafür erhielt er auch eine Gegenleistung in Form von Fahrdiensten.