Da die Schlusseinvernahme zeitlich deutlich später stattfand (8. März 2012) als die erste Einvernahme (14. Januar 2010), ist davon auszugehen, dass die Mengenangabe des Beschuldigten in der ersten Einvernahme zuverlässiger ist. Nach über zwei Jahren mag er sich wohl kaum noch an die genaue Menge erinnern, zumal er selber beschrieben hat, welchen drastischen Gedächtnisschwund die konsumierten Drogen bei ihm bewirkt hätten. Die Mengenangabe in der Schlusseinvernahme wird daher als Schutzbehauptung qualifiziert.