kauf an P.I. bestritt der Beschuldigte vehement (act. 4.13); die Abgabe von Kokain an A. anerkannte er (act. 4.6), weshalb diese Abgabe von 5 Gramm als erwiesen zu betrachten ist. In der Schlusseinvernahme anerkannte der Beschuldigte zwar den gemeinsamen Konsum von Kokain mit A., sagte jedoch aus, es seien nicht 5 Gramm, sondern höchstens 0,5 Gramm gewesen. Da die Schlusseinvernahme zeitlich deutlich später stattfand (8. März 2012) als die erste Einvernahme (14. Januar 2010), ist davon auszugehen, dass die Mengenangabe des Beschuldigten in der ersten Einvernahme zuverlässiger ist.