Diese Weitergabe ist aber nicht angeklagt worden, da + L. nicht als Kokainabnehmerin in der Anklageschrift figuriert. Wenn angenommen wird, dass sie einen erheblichen Anteil dieser 250 bis 500 Gramm Kokain konsumiert hatte, ist eine Verurteilung für den überwiegenden Teil dieser Kokainmenge mangels Anklage nicht möglich. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten einerseits vorgeworfen, er habe 52 Gramm Kokain an P.I. verkauft und 5 Gramm an A. abgegeben (act. 68, S. 5). Den Ver- Seite 14