An Schranken erläuterte der Beschuldigte, dass seine Freundin den grössten Teil dieses Kokains konsumiert habe, weil sie wegen ihrer schweren Krankheit unerträgliche Schmerzen gehabt habe (act. 124). Dass seine Freundin erheblich Kokain konsumiert hat, erscheint als glaubwürdig. Allerdings wäre auch die Weitergabe des Kokains an seine Freundin strafbar gewesen. Diese Weitergabe ist aber nicht angeklagt worden, da + L. nicht als Kokainabnehmerin in der Anklageschrift figuriert.