nehmen: „Methadontabletten L.“ (act. 2.7.). Das lässt darauf schliessen, dass die Polizeibeamten selber davon ausgingen, dass die Methadontabletten der verstorbenen Freundin gehörten, da sich diese in einem Methadonprogramm befand. Der Beschuldigte hat den Verkauf von Heroin zugegeben, den Verkauf von Methadon jedoch stets und konsequent bestritten, weshalb das Gericht von der Glaubwürdigkeit dieser Aussage des Beschuldigten ausgeht. Er ist deshalb vom Vorwurf des Verkaufs von Methadon freizusprechen.