im Zweifelsfall sind die Beweisresultate zugunsten des Beschuldigten auszulegen17. In Anwendung dieses Grundsatzes ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Methadon von der verstorbenen Freundin stammt. Dies deshalb, weil die Aussage des Beschuldigten, das Methadon habe seine verstorbene Freundin vom Arzt erhalten (act. 1, S. 8), glaubwürdig ist. Dem Hausdurchsuchungsprotokoll ist bei der Auflistung der sichergestellten Gegenstände folgendes zu ent-