Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürdigungsregel, dass der Strafrichter sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat16. Es ist gestützt auf diese Beweiswürdigungsregel vom Sachverhalt auszugehen, den der Beschuldigte behauptet, es sei denn, es bestehen Beweise, die die Behauptungen widerlegen; im Zweifelsfall sind die Beweisresultate zugunsten des Beschuldigten auszulegen17.