Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Bestehen Zweifel, welche von mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten in Betracht kommt, muss von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgegangen werden15. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als Beweiswürdigungsregel, dass der Strafrichter sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat16.