Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Betreffenden mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind.