aBetmG ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufällen, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz (ab CHF 100'000.-10) oder einen erheblichen Gewinn (ab CHF 10'000.-11) erzielt. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen12. Keinen Gewinn im Sinne des Gesetzes erzielt, wer als Abhängiger durch den Drogenhandel lediglich Heroin für den eigenen Bedarf oder Geld zur finanziellen Deckung dieses Bedarfs erlangt13.