Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG ist ebenfalls eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufällen, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz (ab CHF 100'000.-10) oder einen erheblichen Gewinn (ab CHF 10'000.-11) erzielt.