8 BGE 119 IV 180, 185; bestätigt im Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.23 vom 16. März 2012, E. II, 1.2. Seite 10 ist Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG ohne weiteres anzuwenden. Trotz Kritik hat das Bundesgericht an den Grenzwerten festgehalten, weshalb auch das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sich darauf abstützt. Bei einem Täter, der mit verschiedenen Betäubungsmittelarten handelt, sind nicht die Mengen der einzelnen umgesetzten Betäubungsmittelarten, sondern ist die Gesamtmenge aller gehandelten Drogen massgebend9.