Der Richter muss prüfen, ob die in den Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge tatsächlich geeignet ist, die menschliche Gesundheit vieler Menschen zu gefährden4. Die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen muss eine naheliegende und ernstliche Gefahr sein5. Das Bundesgericht hat Grenzwerte entwickelt, bei deren Vorliegen von einer Gefährdung vieler Menschen ausgegangen wird. Für Heroin wurde der Grenzwert auf 12 Gramm gesetzt6. Für Kokain liegt der Grenzwert bei 18 Gramm7. Bei den Grenzwerten ist stets vom reinen Stoff auszugehen oder mit anderen Worten, es ist bei den Grenzwerten der reine Drogenwirkstoff massgebend8. Bei den erwähnten Mengen