Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Eine Gesundheitsgefahr liegt vor, wenn der Gebrauch eines Betäubungsmittels seelische oder körperliche Schäden verursachen kann3. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt („in Gefahr bringen kann“). Der Richter muss prüfen, ob die in den Verkehr gebrachte Betäubungsmittelmenge tatsächlich geeignet ist, die menschliche Gesundheit vieler Menschen zu gefährden4.