2. Betäubungsmitteldelikte 2.1 Gesetzliche Regelung Gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt o- der verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt oder wer hiezu Anstalten trifft.