Beantragte Beweise sind nur in dem Umfang abzunehmen, als sie für die Abklärung des Sachverhaltes nötig sind. Auf Beweise ist zu verzichten, wenn sie materiellrechtlich unerheblich oder auch wegen Offenkundigkeit überflüssig sind1. Wenn der Richter in Würdigung aller Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die angerufenen Beweise zu keinem anderen Ergebnis als dem bereits ermittelten führen, verzichtet er auf deren Erhebung2. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn sie mit Vorsicht und Zurückhaltung gehandhabt wird. Auf die Beweisanträge wird in den materiellen Erwägungen eingegangen soweit erforderlich.