Der Verteidiger beantragte die Einvernahme von K.K, P.D., T.S., Z.T. und D.S. als Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens zur Brandursache (act. 95). Diese Beweisanträge wiederholte er an Schranken und beantragte zudem die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gemäss Art. 20 StGB.