Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu, während die übrigen Parteien nur jene Seite 8 Teile des Urteils erhalten, in welchen ihre Anträge behandelt werden. Die Privatkläger als Straf- und Zivilkläger erhalten somit das Urteil nur auszugsweise. 1.3 Beweisanträge