19 Abs. 2 revBetmG derselbe, nämlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Somit kann nicht gesagt werden, dass das revBetmG das mildere ist, weshalb gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG (Art. 26 aBetmG ist identisch mit Art. 26 revBetmG) das Gesetz anzuwenden, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft war, somit das aBetmG. 1.2 Privatklägerschaft