19 Abs. 1 lit. c revBetmG wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt oder wer gemäss lit. d Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Der Strafrahmen ist somit derselbe. Auch bei den sogenannten schweren Fällen ist der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG und Art. 19 Abs. 2 revBetmG derselbe, nämlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.