Es gilt nachfolgend somit zu prüfen, welches Recht das mildere ist. Jenes ist in der Folge anzuwenden. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 aBetmG, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung galt, wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn er Betäubungsmittel unter anderem unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, verschafft, in Verkehr bringt oder abgibt oder auch wenn er Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt. Gemäss dem geltenden Art. 19 Abs. 1 lit.