Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drogendelikte soll dieser im Sommer 2009 bis 6. Januar 2010 begangen haben. Das revidierte BetmG ist am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten. Es enthält keine Übergangsbestimmungen. Es gilt demnach die lex-mitior-Regel gemäss Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB. Danach ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Beschuldigten milder ist.