Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 6 den Schaden in Höhe von CHF 250'000.- zu ersetzen (sinngemäss). h) Beschuldigter (an Schranken) 1. P.G. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG) freizusprechen. 2. Es sei vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges gemäss Strafverfügung des Verhöramtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. Mai 2007 abzusehen. Seite 5