5. Es sei über die Zivilforderungen der Privatkläger zu entscheiden. 6. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. b) Privatklägerin 1 (act. 59) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Schaden in Höhe von CHF 4’147'815.75 zu ersetzen (sinngemäss). Seite 4 c) Privatklägerin 2 (act. 11.1) P.G., geb. 07.10.1973, sei zu verurteilen, der Privatklägerin, AXA Versicherungen AG, den Betrag von CHF 107'598.10 zu bezahlen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. d) Privatkläger 3 (act. 19)