2. Der Beschuldigte sei unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen und unter Einbezug der zu widerrufenden Geldstrafe gemäss Strafverfügung des Verhöramtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 5. Mai 2007 zu einer Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsentzug, bei Gewährung des teilbedingten Vollzugs für 30 Monate zu verurteilen. Die Probezeit sei auf 5 Jahre festzusetzen. 3. Die Untersuchungshaft von 24 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Die in der Anklageschrift einzeln aufgeführten, beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.