1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - wegen mehrfachen Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a aBetmG - wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB - wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SprstG