4.7. Der Rekurrent behauptete in der Replik vom 23. Juli 2020, auch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement sei in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 zum Ergebnis gelangt, der Weg sei für die maschinelle Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands notwendig. Dass der Weg notwendig ist, hatte die Landwirtschaftliche Beratung des Landund Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom 3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Die Landwirtschaftliche Beratung hatte lediglich einleitend ausgeführt, in der Landwirtschaft im Berggebiet spiele die Weidehaltung von Rindern eine grosse Rolle.