Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisst zu verspritzen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängert sich zwar die Strecke, auf der über Weideflächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden muss. Die Belastung des Weidebodens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke hält sich jedoch in Grenzen. Die Verlängerung des Bewirtschaftungswegs ist deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig.