Dafür ist eine befestigte Zufahrt auch bei Hanglagen (die Weideflächen im Bereich der nicht bewilligten Wegerweiterung überschreiten gemäss Geoportal teilweise eine Neigung von 35%) nicht betriebsnotwendig. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssen ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausgetragen, sondern dafür auf die Weide gefahren wird. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszubringen, das heisst zu verspritzen.