Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, hatte der Rekurrent nicht dargelegt, weshalb für die Bewirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich ist. Im Rekursverfahren trug der Rekurrent im Wesentlichen vor, er benötige den Weg für die Nutzung seiner Weiden. Der Weg sei notwendig, damit das Kulturland möglichst wenig mit Landmaschinen befahren werden müsse und damit die weidenden Tiere auf dem Weg getrieben werden können, wo sie keine Trittschäden verursachen. Es sei von einer zeitgemässen Bewirtschaftung des Landes auszugehen.