4.4. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung sinngemäss festgehalten, dass der Rekurrent auf seiner Liegenschaft Parzelle X Weideland bewirtschaftet. Nördlich des bestehenden Wegs sei aber gemäht worden, dort diene das Land also nicht einzig als Viehweide. Die Fotos in der angefochtenen Verfügung bestätigen diese Ausführungen. Aus der im Geoportal dargestellten Aufteilung der landwirtschaftlichen Nutzungsflächen ist weiter ersichtlich, dass die strittige Weganlage zwei Kategorien landwirtschaftlicher Nutzungsflächen erschliesst, zum einen die Kategorie «616 Weide (Heimweiden, üb.