Sie hängt von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2008, vom 21. Januar 2009, E. 4.2). Weganlagen sind «nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. falls sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind» (Urteil des Bundesgerichts 1A.63/1998 vom 3. September 1998, E. 2).