4.2. Der Rekurrent machte demgegenüber im Rekurs geltend, der Weg sei für die maschinelle Bewirtschaftung notwendig, damit das Kulturland möglichst wenig mit Landmaschinen befahren werden müsse und damit die weidenden Tiere auf dem Weg getrieben werden können und so keine Trittschäden verursachen. Es sei von einer zeitgemässen Bewirtschaftung des Landes auszugehen.