3.2. Nicht strittig sind im vorliegenden Fall die bodenabhängige Produktionsweise und im Grundsatz der landwirtschaftliche Zweck des Bewirtschaftungswegs. Die Vorinstanz verneinte die Zonenkonformität mit der Begründung, die Erweiterung des Wegs über den bestehenden Weg hinaus sei nicht betriebsnotwendig (…). Darauf ist nun im Einzelnen einzugehen. 4. Betriebsnotwendigkeit