3.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Die strittige Weganlage liegt in der Landwirtschaftszone.