5.3. Wie der Rekurrent weiter geltend macht, kann es nicht seine Aufgabe sein, für jeden einzelnen Gewässerabschnitt, bei welchem auf die Festlegung des Gewässerraums aufgrund von Art. 41a Abs. 5 lit. b und lit. d GSchV verzichtet wurde, entgegenstehende Interessen zu evaluieren und zu bewerten. Mangels Fachwissens kann es auch nicht Aufgabe der Rekursinstanz sein, diese Interessenabwägung nachzuholen. Es liegt an der Vorinstanz, für die einzelnen sehr kleinen oder eingedolten Gewässer die besonderen Interessen zu sammeln und die Abwägung nachzuholen.